Wohnungsnot rechtfertigt keine Enteignung!


Seit den starken Worten von Bundekanzlerin Angela Merkel von Anfang September 2015 im Zusammenhang mit der rasant anschwellenden Flüchtlingskrise - „Wir schaffen das!“ - hat der gewaltige Zustrom von Flüchtlingen nach Deutschland noch mehr zugenommen:
So ist zum Beispiel alleine in Baden Württemberg die Zahl der Asylbewerberinnen und Asylbewerber von Ende August 2015 bis Ende September 2015 von ca. 8 990 auf ca. 16 700 angestiegen. Und alle Beteiligten und Verantwortlichen rechnen mit noch deutlich weiter steigenden Zahlen.

Damit nimmt auch der Druck auf die Kommunen kontinuierlichzu: Sie sind gerade jetzt vor und in den Wintermonaten gefordert. Es geht um die „winterfeste“ Unterbringung der Flüchtlinge, wozu die ungezählten Zeltstädte und auch die meisten der rasch errichteten Container schlicht nicht taugen. Gar keine Frage: Die Menschen müssen so untergebracht werden, dass sie den Winter unbeschadet überstehen. Die Folge ist, dass die Landkreise, Städte und Gemeinden an Immobilien kaufen, „was zu bekommen ist“ und erklären in vielen Fällen dennoch, dass es keinen ausreichenden Wohnraum gibt; „egal, wie viel wir dafür bieten“.

Es gibt Experten, die diese Aussagen anzweifeln und bei weitem nicht für alle Städte gelten lassen. Sie verweisen auf leer stehende Wohnungen auch in kommunalem Besitz, auf alte nicht mehr genutzte Schulhäuser, auf Kasernen, Pfarrhäuser und Gemeindehallen. Nicht wenige Landräte und selbst auch einige Pfarrer räumen durchaus ein, dass es bei den letztgenannten Beispielen noch „Rede-, Überzeugungs- und Handlungsbedarf“ gebe.

In dieser Notlage greifen jetzt einige Städte und Gemeinden zu einem verfassungsrechtlich höchst bedenklichen Mittel, zur Zwangsenteignung!

Dies ist gleich doppelt bedenklich, denn nach der von drei Professoren der renommierten Humboldt-Universität in einem ausführlichen Gutachten als „verfassungswidrig“ erklärten Mietpreisbremse, droht dem Immobilienbereich erneut ein Eingriff, der von Rechtsexperten als „bedenklicher Eingriff in die Eigentumsgarantie bewertet wird.

Diese juristisch belegten und von ausgewiesenen Verfassungskennern vorgetragenen Anmerkungen werden schlicht ignoriert: Gemeint ist beispielhaft das „Hamburger Enteignungsgesetz“. Das Parlament der Freien Hansestadt kreierte im „Gesetz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ einen neuen Paragrafen, der es dem Senat erlaubt, private Grundstücke und Wohnungen zur Flüchtlingsunterbringung sicherzustellen; „sicherstellen“ heißt hier nichts anderes als „enteignen“.
Der ehemalige Präsident des deutschen Bundesverfassungsgerichts Professor Papier warnt: „Der Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu dem die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über das Eigentum gehören, darf nicht ausgehöhlt werden!“
Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer drohte mit Zwangsbelegung, Berlin, Arnsberg, Olpe und Bremen haben bereits „vollzogen“.

Dies ist nicht in Ordnung. Bevor eine Stadt, eine Kommune oder ein Bezirk eine Beschlagnahme durchführt und die Privatbesitzer zur Vermietung zwingt, müssen alle brauchbaren eigenen kommunalen Wohn- und Gewerberäume genutzt werden.

Der rheinland-pfälzische Innenminister Roger Lewentz von der SPD lehnt die Eingriffe in das Privateigentum mit der klaren Aussage ab: „Das ist Enteignung“ und die ist verfassungswidrig!
Auch das skandalöse „Herausklagen“ von langjährigen Mietern und Mieterinnen aus kommunalen Wohnungen, um Platz für Flüchtlinge zu schaffen, wie in Eschbach mit der Begründung „Eigenbedarf“ und auch andernorts so geschehen, ist nicht in Ordnung: „Kündigungen zur Unterbringung von Flüchtlingen sind schlicht unwirksam, weil die Kommune als juristische Person keinen Eigenbedarf anmelden darf“.

Ja, es herrscht in manchen Bereichen Wohnungsnot, aber da sind noch mehr Einfallsreichtum und noch Ideen und Kooperationen gefragt als zu dem Mittel der Zwangsvermietung zu greifen.
Wohnungsnot rechtfertigt keine Eingriffe ins Privateigentum; erst recht und auf keinen Fall rechtfertigt sie Enteignung!

© Dr. Walter Döring

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